AGB

Allgemeine Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

SOMATEC GmbH
GF: Patrick Mayer, Yvonne Zimmermann - Gewerbestr. 19 - 88636 Illmensee

Stand: Juni 2023


1. Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufsbedingungen. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Jede Abweichung von den nachstehenden Bedingungen, Nebenabreden und Zusagen unserer Vertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich schriftlicher Bestätigung.


2. Preise

Angebote sind freibleibend, berechnete Preise für Nachbestellungen unverbindlich. Erhöhen sich die Gestehungskosten durch Erhöhung der Löhne, Gehälter, Frachten und Strompreise, durch Änderung bestehender oder Einführung neuer Abgaben usw., sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen. Zur Gewährung von Rabatten und sonstigen Vergütungen sind wir nur verpflichtet, soweit solche bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind. Alle Preise verstehen sich, wenn von uns nichts anderes vermerkt ist, ab Werk, ausschließlich Verpackung, Umsatzsteuer, Fracht, Porto und Versicherung. Telefonische Auskünfte über Preise, Lieferungsmöglichkeiten usw. werden nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Bei telefonischen Bestellungen stehen wir für Hörfehler und Missverständnisse nicht ein.


3. Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart, lauten unsere Zahlungsbedingungen 14 Tage 3 %, 30 Tage ohne Abzug, jeweils ab Rechnungszugang und Fälligkeit. Voraussetzung ist in jedem Falle Barzahlung und Eingang der Zahlung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist haben wir Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber gegen Erstattung der banküblichen Kosten entgegengenommen. Für die rechtzeitige Vorlegung von Schecks und Wechseln stehen wir nicht ein. Die Berufung des Kunden auf Art. 53 Abs. 1 des Wechselgesetzes ist ausgeschlossen.
Verzugszinsen und Wechselspesen sind sofort zu bezahlen.
Bei Sonderanfertigungen haben wir Anspruch auf Anzahlung.
Zahlungsverzug oder sonstige Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, berechtigen uns, unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig zu stellen und, soweit wir im Besitz von Wechseln sind, den Säumigen vor Verfall in Anspruch zu nehmen. Weitere Lieferungen brauchen wir nur vorzunehmen, wenn der Kunde Sicherheit oder Vorauszahlung leistet. Unser Rücktrittsrecht aus Ziffer 11 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Beanstandungen oder Gegenforderungen berechtigen den Kunden nur dann, Zahlungen zurückzubehalten oder aufzurechnen, wenn die sich hieraus ergebenden Gegenrechte unstreitig oder gerichtlich festgestellt sind.


4. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.
Bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferung/ Leistung nebst Kosten und Zinsen, sowie bis zur Begleichung aller vorangegangenen Lieferungen/ Leistungen innerhalb der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum.
Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgen für uns. Sollte durch diesen Vorgang in der Hand des Kunden Eigentum entstehen, so wird es gleichzeitig auf uns übertragen und das Produkt vom Kunden für uns verwahrt. Bei Verarbeitung zusammen mit fremden Waren steht uns das Miteigentum an dem Erzeugnis nach dem Wertverhältnis der verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Der Kunde ist, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, berechtigt, die Ware bzw. das hieraus hergestellte Erzeugnis im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs und unter Beachtung folgender Bedingungen weiter zu verkaufen:
Die aus dem Weiterverkauf gegen den Dritten entstehenden Forderungen gehen in Höhe des Rechnungswertes unserer beteiligten Vorbehaltsware sicherheitshalber auf uns über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderung für unsere Rechnung einzuziehen. Wir sind jedoch jederzeit befugt, dem uns auf Verlangen zu benennenden Abkäufer von dem Übergang Mitteilung zu machen und direkte Zahlung an uns zu verlangen. Die Regelung dieses Absatzes gilt entsprechend bei Verwendung unserer Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages.
Übersteigt der Rechnungswert der Vorbehaltsware den Wert unserer Forderung um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns auf schriftliche Aufforderung hin zu entsprechender Freigabe.
Die Pfändung des Liefergegenstandes steht uns frei und bedeutet nicht den Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt oder den Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen und ähnlichen Beeinträchtigungen durch Dritte sind wir unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu verständigen. Die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.


5. Abrufverträge

Abrufverträge sind Verträge über eine feste Warenmenge, deren Lieferung bzw. Abnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraumes auf Anforderung des Kunden – ggf. in Teilmengen - zu erfolgen hat. Zur Nachlieferung nicht rechtzeitig abgenommener Mengen sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Bei Abruf von Teilmengen gilt für die Untersuchungs- und Rügepflicht sowie für die Preisangleichung, jede Lieferung als Geschäft für sich. Mängel einer Teillieferung berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag.
Kommt der Kunde mit der Abnahme der gesamten Warenmenge oder Teilen davon in Verzug, so sind wir befugt, die nicht abgenommene Leistung zu berechnen und die Waren auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern. Bei Einlagerung auf eigenem Platz berechnen wir für jeden angefangenen Monat, beginnend 30 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft, 1 % des Rechnungsbetrages als Lagergeld, auf fremden Plätzen unsere Selbstkosten. Wahlweise sind wir bei Annahmeverzug auch berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. Bei Abrufverträgen stehen uns die Rechte aus Annahmeverzug schon dann zu, wenn der Kunde die Abnahmeverpflichtung bezüglich einzelner Teilmengen verletzt.


6. Lieferzeit, Teillieferung

Liefertermine oder – fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich zugesagt oder bestätigt werden. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu dessen Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten.
Teillieferungen sind zulässig und können gesondert berechnet werden.
Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.


7. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang

Verpackung und Versand erfolgen nach den Anweisungen des Kunden, mangels solcher nach unserem Ermessen. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und sind gemäß Verpackungsverordnung recyclingfähig. Alle Sendungen reisen auf die Gefahr des Kunden. Dieser haftet bei Nachnahmesendungen auch für den richtigen Eingang des nachgenommenen Betrages.


8. Urheberrechte

Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – unsere Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Von ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


9. Maß- und Gewichtsangaben, technische Daten, Abbildungen

Alle Maß- und Gewichtsangaben sowie technische Daten und Abbildungen in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen, Zeichnungen, Abbildungen, Prospekten, Katalogen usw. sind branchenübliche Näherungswerte.


10. Mängelansprüche

Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
Offensichtliche Mängel bzw. Mengen- und Maßabweichungen der Ware sind uns unverzüglich nach der Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so gilt die Ware als genehmigt. Andere als offensichtliche Mängel müssen nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich gerügt werden. Bei berechtigten Rügen kann der Kunde zunächst lediglich Nacherfüllung verlangen. Diese erfolgt nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern kann der Kunde erst dann, wenn die Nacherfüllung endgültig unmöglich oder fehlgeschlagen ist. Uns ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden. Wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder bessert der Kunde oder ein Dritter selbst unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt werden, wenn Waren geöffnet werden, Teile ausgewechselt oder anderweitig eingegriffen wird. Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf die gewöhnliche Abnutzung, Verschleißteile (Lager, Wellendichtungen, etc.), übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Folgen von nicht ordnungsgemäßer Wartung und Nichteinhaltung von Anwendungsbedingungen. Sämtliche Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für solche Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Diese gilt ebenfalls, sofern uns Vorsatz und/oder Arglist treffen.
Mängelansprüche gegenüber uns stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.


11. Haftungsausschluss

Schadensersatzansprüche des Kunden jeglicher Art sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits , eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verschuldete Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in letzterem Fall ist unsere Haftung bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.


12. Rücktritt

Falls uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine erhebliche Verschlechterung eingetreten ist, oder dass dieser seine Werkzeuge, Maschinen, Vorräte oder Außenstände verpfändet hat, oder falls der Kunde fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht sofort bezahlt, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen uns erwachsen.
Ebenso sind wir, ohne dass der Kunde Ansprüche an uns stellen kann, zum Rücktritt berechtigt, wenn uns die Ausführung des Auftrages durch unvorhergesehene behördliche Maßnahmen, Betriebseinstellung, Rohstoff- und Energiemangel, Brand oder ähnliche Zufälle unmöglich wird.


13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sigmaringen. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts.


14. Teilnichtigkeit

Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen hat auf die Gültigkeit der übrigen keinen Einfluss.

AGB herunterladen