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Unsere
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden
Verkaufsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns auch
dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Jede Abweichung von den nachstehenden Bedingungen, Nebenabreden und
Zusagen unserer Vertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich
schriftlicher Bestätigung.
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1. Preise |
Angebote sind freibleibend,
berechnete Preise für Nachbestellungen unverbindlich. Erhöhen sich nach
Vertragsabschluß die Gestehungskosten durch Erhöhung der Löhne,
Gehälter, Frachten und Strompreise, durch Änderung bestehender oder
Einführung neuer Abgaben usw., sind wir berechtigt, unsere Preise
entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht für die Lieferung von Waren
oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß
geliefert oder erbracht werden sollen, es sei denn die Waren oder
Leistungen werden im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder
erbracht.
Zur Gewährung von Rabatten und sonstigen Vergütungen sind wir
nur verpflichtet, soweit solche bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart worden sind. Alle Preise verstehen sich, wenn von uns nichts
anderes vermerkt ist, ab Werk, ausschließlich Verpackung.
Telefonische Auskünfte über Preise, Lieferungsmöglichkeiten
usw. werden nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Bei
telefonischen Bestellungen stehen wir für Hörfehler und
Missverständnisse nicht ein. |
2. Zahlungsbedingungen |
Falls nicht anders vereinbart,
lauten unsere Zahlungsbedingungen 14 Tage 3 %, 30 Tage ohne Abzug
jeweils ab Rechnungszugang und Fälligkeit. Voraussetzung ist in jedem
Falle Barzahlung und Eingang der Zahlung innerhalb der dafür
vorgesehenen Frist. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist
haben wir Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen, ohne dass es
einer Mahnung bedarf.
Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber gegen Erstattung
der banküblichen Kosten entgegengenommen. Für die rechtzeitige
Vorlegung von Schecks und Wechseln stehen wir nicht ein. Die Berufung
des Kunden auf Art. 53 Abs. 1 des Wechselgesetzes ist ausgeschlossen.
Verzugszinsen und Wechselspesen sind sofort zu bezahlen.
Bei Sonderanfertigungen haben wir Anspruch auf Anzahlung.
Werkzeugkostenanteile sind stets im voraus zu zahlen.
Zahlungsverzug oder sonstige Umstände, welche die
Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, berechtigen
uns, unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig zu stellen und, soweit
wir im Besitz von Wechseln sind, den Säumigen vor Verfall in Anspruch
zu nehmen. Weitere Lieferungen brauchen wir nur vorzunehmen, wenn der
Kunde Sicherheit oder Vorauszahlung leistet. Unser Rücktrittsrecht aus
Ziffer 11 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Beanstandungen oder
Gegenforderungen berechtigen den Kunden nur dann, Zahlungen
zurückzubehalten oder aufzurechnen, wenn die sich hieraus ergebenden
Gegenrechte unstreitig oder gerichtlich festgestellt sind. |
3. Eigentumsvorbehalt |
Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.
Bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferung/Leistung nebst
Kosten und Zinsen sowie bis zur Begleichung aller vorangegangenen
Lieferungen/Leistungen innerhalb der Geschäftsverbindung bleiben die
gelieferten Waren unser Eigentum.
Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Waren erfolgen für uns. Sollte durch diesen Vorgang in der Hand des
Kunden Eigentum entstehen, so wird es gleichzeitig auf uns übertragen
und das Produkt vom Kunden für uns verwahrt. Bei Verarbeitung zusammen
mit fremden Waren steht uns das Miteigentum an dem Erzeugnis nach dem
Wertverhältnis der verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.
Der Kunde ist, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, berechtigt,
die Ware bzw. das hieraus hergestellte Erzeugnis im Rahmen des
ordentlichen Geschäftsverkehrs und unter Beachtung folgender
Bedingungen weiter zu verkaufen:
Die aus dem Weiterverkauf gegen den Dritten entstehenden
Forderungen gehen in Höhe des Rechnungswertes unserer beteiligten
Vorbehaltsware sicherheitshalber auf uns über, ohne dass es einer
besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Der Kunde ist ermächtigt,
diese Forderung für unsere Rechnung einzuziehen. Wir sind jedoch
jederzeit befugt, dem uns auf Verlangen zu benennenden Abkäufer von dem
Übergang Mitteilung zu machen und direkte Zahlung an uns zu verlangen.
Die Regelung dieses Absatzes gilt entsprechend bei Verwendung unserer
Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages.
Übersteigt der Rechnungswert der Vorbehaltsware den Wert
unserer Forderung um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns auf
schriftliche Aufforderung hin zu entsprechender Freigabe.
Die Pfändung des Liefergegenstandes steht uns frei und
bedeutet nicht den Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt oder den
Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen und ähnlichen Beeinträchtigungen
durch Dritte sind wir unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu
verständigen. Die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen
dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderung weder an Dritte
verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. |
4. Abrufverträge |
Abrufverträge sind Verträge über
eine feste Warenmenge, deren Lieferung bzw. Abnahme innerhalb eines
bestimmten Zeitraumes auf Anforderung des Kunden – ggf. in Teilmengen -
zu erfolgen hat. Zur Nachlieferung nicht rechtzeitig abgenommener
Mengen sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Bei Abruf von Teilmengen gilt für die Untersuchungs- und
Rügepflicht sowie für die Preisangleichung jede Lieferung als Geschäft
für sich. Mängel einer Teillieferung berechtigen den Kunden nicht zum
Rücktritt vom gesamten Vertrag.
Kommt der Kunde mit der Abnahme der gesamten Warenmenge oder
Teilen davon in Verzug, so sind wir befugt, die nicht abgenommene
Leistung zu berechnen und die Waren auf Rechnung und Gefahr des Kunden
einzulagern. Bei Einlagerung auf eigenem Platz berechnen wir für jeden
angefangenen Monat, beginnend 30 Tage nach Meldung der
Versandbereitschaft, 1 % des Rechnungsbetrages als Lagergeld, auf
fremden Plätzen unsere Selbstkosten. Wahlweise sind wir bei
Annahmeverzug auch berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder
Schadensersatz zu fordern. Bei Abrufverträgen stehen uns die Rechte aus
Annahmeverzug schon dann zu, wenn der Kunde die Abnahmeverpflichtung
bezüglich einzelner Teilmengen verletzt. |
5. Lieferzeit, Teillieferung |
Liefertermine oder – fristen sind
nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich zugesagt oder
bestätigt werden. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang
einer vereinbarten Anzahlung. Liefertermin oder –frist sind
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk
verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches
liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung
oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten.
Teillieferungen sind zulässig und können gesondert berechnet werden. |
6. Verpackung und Versand |
Verpackung und Versand erfolgen nach
den Anweisungen des Kunden, mangels solcher nach unserem Ermessen.
Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet, sind gemäß
Verpackungsverordnung recyclingfähig und werden auf Wunsch durch
Frei-Haus-Rücklieferung zurückgenommen. Leihverpackungen (Collicos)
sind sofort zu entleeren und an uns zurückzusenden. Sind
Leihverpackungen vier Wochen nach Auslieferung noch nicht wieder in
unserem Werk eingetroffen, berechnen wir vom 29. Tag ihrer Abwesenheit
an eine Nutzungsentschädigung von € 1,-- für die fünfte und jede
weitere angefangene Woche.
Alle Sendungen reisen auf die Gefahr des Kunden. Dieser haftet
bei Nachnahmesendungen auch für den richtigen Eingang des
nachgenommenen Betrages. |
7. Werkzeugkostenanteil, Urheberrechte |
Durch die Bezahlung von Werkzeug-
oder Modellkostenanteilen erwirbt der Kunde keinen Anspruch auf die
Werkzeuge oder Modelle; diese bleiben vielmehr unser Eigentum.
Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen
und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch
in elektronischer Form – unsere Eigentums- und Urheberrechte vor; sie
dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich
gemacht werden. |
8. Maß- und Gewichts- angaben, technische Daten, Abbildungen |
Alle Maß- und Gewichtsangaben sowie
technische Daten und Abbildungen in unseren Angeboten,
Auftragsbestätigungen, Zeichnungen, Abbildungen, Katalogen usw. sind
branchenübliche Näherungswerte. |
9. Mängelansprüche |
Offensichtliche Mängel bzw. Mengen-
und Maßabweichungen der Ware sind uns unverzüglich nach der Ablieferung
schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so gilt die Ware als
genehmigt.
Andere als offensichtliche Mängel müssen nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich gerügt werden.
Bei berechtigten Rügen kann der Kunde zunächst lediglich
Nacherfüllung verlangen. Diese erfolgt nach unserer Wahl durch
Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Vom Vertrag
zurücktreten oder die Gegenleistung mindern kann der Kunde erst dann,
wenn die Nacherfüllung endgültig unmöglich oder fehlgeschlagen ist.
Bessert der Kunde oder ein Dritter selbst unsachgemäß nach,
besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes.
Sämtliche Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab
Gefahrübergang. Dies gilt nicht für solche Liefergegenstände, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. In diesem
Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Diese
gilt ebenfalls, sofern uns Vorsatz und/oder Arglist treffen. |
10. Haftungsausschluss |
Schadensersatzansprüche des Kunden
jeglicher Art sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits oder einem
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten eines unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für von uns, unseren
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verschuldete Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie
gilt ferner nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz und
bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in
letzterem Fall ist unsere Haftung bei leichter und mittlerer
Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. |
11. Rücktritt |
Falls uns nach Vertragsabschluß
bekannt wird, dass in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine
erhebliche Verschlechterung eingetreten ist, oder dass dieser seine
Werkzeuge, Maschinen, Vorräte oder Außenstände verpfändet hat, oder
falls der Kunde fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht sofort bezahlt,
behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und/oder
Schadensersatz zu fordern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen
uns erwachsen.
Ebenso sind wir, ohne dass der Kunde Ansprüche an uns stellen
kann, zum Rücktritt berechtigt, wenn uns die Ausführung des Auftrages
durch unvorhergesehene behördliche Maßnahmen, Betriebseinstellung,
Rohstoff- und Energiemangel, Brand oder ähnliche Zufälle unmöglich wird. |
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand |
ist Sigmaringen. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht. |
13. Teilnichtigkeit |
Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen hat auf die Gültigkeit der übrigen keinen Einfluss. |
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