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Verkaufsbedingungen


Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Jede Abweichung von den nachstehenden Bedingungen, Nebenabreden und Zusagen unserer Vertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich schriftlicher Bestätigung.

1. Preise
Angebote sind freibleibend, berechnete Preise für Nachbestellungen unverbindlich. Erhöhen sich nach Vertragsabschluß die Gestehungskosten durch Erhöhung der Löhne, Gehälter, Frachten und Strompreise, durch Änderung bestehender oder Einführung neuer Abgaben usw., sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht für die Lieferung von Waren oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden sollen, es sei denn die Waren oder Leistungen werden im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht.

Zur Gewährung von Rabatten und sonstigen Vergütungen sind wir nur verpflichtet, soweit solche bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind. Alle Preise verstehen sich, wenn von uns nichts anderes vermerkt ist, ab Werk, ausschließlich Verpackung.

Telefonische Auskünfte über Preise, Lieferungsmöglichkeiten usw. werden nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Bei telefonischen Bestellungen stehen wir für Hörfehler und Missverständnisse nicht ein.
2. Zahlungsbedingungen
Falls nicht anders vereinbart, lauten unsere Zahlungsbedingungen 14 Tage 3 %, 30 Tage ohne Abzug jeweils ab Rechnungszugang und Fälligkeit. Voraussetzung ist in jedem Falle Barzahlung und Eingang der Zahlung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist haben wir Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber gegen Erstattung der banküblichen Kosten entgegengenommen. Für die rechtzeitige Vorlegung von Schecks und Wechseln stehen wir nicht ein. Die Berufung des Kunden auf Art. 53 Abs. 1 des Wechselgesetzes ist ausgeschlossen.

Verzugszinsen und Wechselspesen sind sofort zu bezahlen.

Bei Sonderanfertigungen haben wir Anspruch auf Anzahlung.

Werkzeugkostenanteile sind stets im voraus zu zahlen.

Zahlungsverzug oder sonstige Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, berechtigen uns, unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig zu stellen und, soweit wir im Besitz von Wechseln sind, den Säumigen vor Verfall in Anspruch zu nehmen. Weitere Lieferungen brauchen wir nur vorzunehmen, wenn der Kunde Sicherheit oder Vorauszahlung leistet. Unser Rücktrittsrecht aus Ziffer 11 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Beanstandungen oder Gegenforderungen berechtigen den Kunden nur dann, Zahlungen zurückzubehalten oder aufzurechnen, wenn die sich hieraus ergebenden Gegenrechte unstreitig oder gerichtlich festgestellt sind.
3. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.

Bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferung/Leistung nebst Kosten und Zinsen sowie bis zur Begleichung aller vorangegangenen Lieferungen/Leistungen innerhalb der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum.

Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgen für uns. Sollte durch diesen Vorgang in der Hand des Kunden Eigentum entstehen, so wird es gleichzeitig auf uns übertragen und das Produkt vom Kunden für uns verwahrt. Bei Verarbeitung zusammen mit fremden Waren steht uns das Miteigentum an dem Erzeugnis nach dem Wertverhältnis der verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Der Kunde ist, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, berechtigt, die Ware bzw. das hieraus hergestellte Erzeugnis im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs und unter Beachtung folgender Bedingungen weiter zu verkaufen:

Die aus dem Weiterverkauf gegen den Dritten entstehenden Forderungen gehen in Höhe des Rechnungswertes unserer beteiligten Vorbehaltsware sicherheitshalber auf uns über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderung für unsere Rechnung einzuziehen. Wir sind jedoch jederzeit befugt, dem uns auf Verlangen zu benennenden Abkäufer von dem Übergang Mitteilung zu machen und direkte Zahlung an uns zu verlangen. Die Regelung dieses Absatzes gilt entsprechend bei Verwendung unserer Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages.

Übersteigt der Rechnungswert der Vorbehaltsware den Wert unserer Forderung um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns auf schriftliche Aufforderung hin zu entsprechender Freigabe.

Die Pfändung des Liefergegenstandes steht uns frei und bedeutet nicht den Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt oder den Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen und ähnlichen Beeinträchtigungen durch Dritte sind wir unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu verständigen. Die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
4. Abrufverträge
Abrufverträge sind Verträge über eine feste Warenmenge, deren Lieferung bzw. Abnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraumes auf Anforderung des Kunden – ggf. in Teilmengen - zu erfolgen hat. Zur Nachlieferung nicht rechtzeitig abgenommener Mengen sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Bei Abruf von Teilmengen gilt für die Untersuchungs- und Rügepflicht sowie für die Preisangleichung jede Lieferung als Geschäft für sich. Mängel einer Teillieferung berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag.

Kommt der Kunde mit der Abnahme der gesamten Warenmenge oder Teilen davon in Verzug, so sind wir befugt, die nicht abgenommene Leistung zu berechnen und die Waren auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern. Bei Einlagerung auf eigenem Platz berechnen wir für jeden angefangenen Monat, beginnend 30 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft, 1 % des Rechnungsbetrages als Lagergeld, auf fremden Plätzen unsere Selbstkosten. Wahlweise sind wir bei Annahmeverzug auch berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. Bei Abrufverträgen stehen uns die Rechte aus Annahmeverzug schon dann zu, wenn der Kunde die Abnahmeverpflichtung bezüglich einzelner Teilmengen verletzt.
5. Lieferzeit, Teillieferung
Liefertermine oder – fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich zugesagt oder bestätigt werden. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Liefertermin oder –frist sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten.

Teillieferungen sind zulässig und können gesondert berechnet werden.
6. Verpackung und     Versand
Verpackung und Versand erfolgen nach den Anweisungen des Kunden, mangels solcher nach unserem Ermessen. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet, sind gemäß Verpackungsverordnung recyclingfähig und werden auf Wunsch durch Frei-Haus-Rücklieferung zurückgenommen. Leihverpackungen (Collicos) sind sofort zu entleeren und an uns zurückzusenden. Sind Leihverpackungen vier Wochen nach Auslieferung noch nicht wieder in unserem Werk eingetroffen, berechnen wir vom 29. Tag ihrer Abwesenheit an eine Nutzungsentschädigung von € 1,-- für die fünfte und jede weitere angefangene Woche.

Alle Sendungen reisen auf die Gefahr des Kunden. Dieser haftet bei Nachnahmesendungen auch für den richtigen Eingang des nachgenommenen Betrages.
7. Werkzeugkostenanteil,     Urheberrechte
Durch die Bezahlung von Werkzeug- oder Modellkostenanteilen erwirbt der Kunde keinen Anspruch auf die Werkzeuge oder Modelle; diese bleiben vielmehr unser Eigentum.

Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – unsere Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
8. Maß- und Gewichts-     angaben, technische     Daten, Abbildungen
Alle Maß- und Gewichtsangaben sowie technische Daten und Abbildungen in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen, Zeichnungen, Abbildungen, Katalogen usw. sind branchenübliche Näherungswerte.
9. Mängelansprüche
Offensichtliche Mängel bzw. Mengen- und Maßabweichungen der Ware sind uns unverzüglich nach der Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so gilt die Ware als genehmigt.

Andere als offensichtliche Mängel müssen nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich gerügt werden.

Bei berechtigten Rügen kann der Kunde zunächst lediglich Nacherfüllung verlangen. Diese erfolgt nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern kann der Kunde erst dann, wenn die Nacherfüllung endgültig unmöglich oder fehlgeschlagen ist.

Bessert der Kunde oder ein Dritter selbst unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Sämtliche Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für solche Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Diese gilt ebenfalls, sofern uns Vorsatz und/oder Arglist treffen.
10. Haftungsausschluss
Schadensersatzansprüche des Kunden jeglicher Art sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits oder einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verschuldete Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in letzterem Fall ist unsere Haftung bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
11. Rücktritt
Falls uns nach Vertragsabschluß bekannt wird, dass in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine erhebliche Verschlechterung eingetreten ist, oder dass dieser seine Werkzeuge, Maschinen, Vorräte oder Außenstände verpfändet hat, oder falls der Kunde fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht sofort bezahlt, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen uns erwachsen.

Ebenso sind wir, ohne dass der Kunde Ansprüche an uns stellen kann, zum Rücktritt berechtigt, wenn uns die Ausführung des Auftrages durch unvorhergesehene behördliche Maßnahmen, Betriebseinstellung, Rohstoff- und Energiemangel, Brand oder ähnliche Zufälle unmöglich wird.
12. Erfüllungsort und      Gerichtsstand
ist Sigmaringen. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht.
13. Teilnichtigkeit
Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen hat auf die Gültigkeit der übrigen keinen Einfluss.